Allgemeine Geschäftsbedingungen für Business-Kunden für die Nutzung der Dienste der LemonOne GmbH

1. Definitionen

„Material“ im Sinne dieses Vertrages (wie unten definiert) meint die nach dem Kooperationsvertrag zu an den Kunden zu übertragenden Fotografien und/oder Videos, d.h. lediglich die vom Auftragnehmer vorselektierten, ggf. bearbeiteten Fotografien/Videos in der geschuldeten Mindestanzahl.‍
„Rohmaterial“ im Sinne dieses Vertrages (wie unten definiert) meint alle weiteren im Rahmen eines Shootings erstellten Fotografien und/oder Videos sowie ggf. weitere, im Zusammenhang mit dem Shooting oder der Bildbearbeitung entstehenden Dateien, die nicht Material sind.

„Vertrag“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen meint die Individualvereinbarung in Form des Kooperationsvertrages inklusive der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Präambel

Mit diesem Vertrag über die Erstellung von Fotografien und/oder Videos und die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Material soll der Auftraggeber in die Lage versetzt werden, das Material auf der Grundlage der im Kooperationsvertrag gewählten Lizenzart für den im Kooperationsvertrag vereinbarten Vertragszweck nutzen zu können.

3. Vertragsgegenstand, Rahmenvertrag

  1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Anfertigung von und die Rechteeinräumung an dem Material, das der Auftragnehmer für den Auftraggeber anfertigt.
  2. Der Kooperationsvertrag als Rahmenvertrag verpflichtet die Parteien zur Durchführung mehrerer Shootings, die je einzelne Werkverträge (im Folgenden je einzeln „Auftrag“) darstellen. Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anders dargestellt, beziehen sich diese auf jeden einzelnen Auftrag.

4. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge in der dann jeweils gültigen Fassung. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber insbesondere bei der Annahme eines Angebots oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt diesen schriftlich zu.

5. Pflichten des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das vertragsgegenständliche Material den Spezifikationen des Kooperationsvertrages entsprechend herzustellen. Dazu darf er Unterauftragnehmer einschalten. Zeit und Ort eines Shootings vereinbaren die Parteien für jeden Auftrag im gemeinsamen Einvernehmen in der im Kooperationsvertrag vorgesehenen Weise. Der Auftraggeber darf die Abnahme verweigern, wenn das Material nicht den vertraglichen Anforderungen entspricht.

  2. Nach Fertigstellung des Materials hat der Auftragnehmer dieses an den Auftraggeber zu übertragen. Der Auftragnehmer hat keine Pflicht, das Rohmaterial zu übergeben oder zu übertragen. Der Auftraggeber darf Kopien des Materials zurückbehalten, um sie als Referenz für seine Kundenakquisition Nutzen.

6. Bearbeitung

Soweit in dem Kooperationsvertrag eine digitale Bearbeitung vorgesehen ist, hat der Auftraggeber diese gemäß den zwischen den Parteien im Briefing vor Vertragsschluss vereinbarten Spezifikationen zu erbringen.

7. Rechteeinräumung

  1. Der Auftragnehmer übertr.gt dem Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Schutzfrist das örtlich unbeschränkte Recht zur körperlichen und unkörperlichen Nutzung des Materials. Alle Rechte werden als ausschließliche Rechte, d.h. zur alleinigen Nutzung durch den Auftraggeber, eingeräumt. Davon ausgenommen sind die Befugnis des Auftragnehmers und seiner Unterauftragnehmer, das Material als Referenz für die eigene Kundenakquise zu nutzen.
  2. In der Option „einmalige Zahlung“ wird dieses Recht zeitlich unbegrenzt übertragen, in der der Option „jährliche Zahlung“ zeitlich beschränkt nach Maßgabe der §§ 10.2 und 12.2.
  3. Das Recht aus § 7.1 ist inhaltlich nach Maßgabe des im Kooperationsvertrag gewählten Lizenzmodelles wie folgt beschränkt:

    (a) Option Full License
  • Der Auftraggeber kann das Material unbeschränkt nutzen, insbesondere für alle Arten von Werbung (Print, Web, Indoor und Home Displays, TV, Video Clips, On-Demand) sowie für Verpackungen von Produkten.
  • Die Nutzungsrechteeinräumung umfasst dabei das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht (körperliche Verwertungsrechte), das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (insbesondere im Internet), das Senderecht, das Recht zur Wiedergabe auf Bild- und Tonträgern und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (unkörperliche Verwertungsrechte) sowie sämtliche unbekannte Nutzungsarten.
  • Insbesondere (jedoch nicht abschließend) umfasst die Nutzungsrechtseinräumung in Ansehung der vom Auftraggeber bezweckten Verwendung damit folgende Rechte und Nutzungszwecke:
  • (i) das unbeschränkte Recht zur Verwendung des Materials im Rahmen von Büchern, Dokumentationen, Werbemaßnahmen, Anzeigenwerbung (auch Plakate), Broschüren, Katalogen für alle Druck- und digitalen Ausgaben ohne Stückzahlbeschr.nkungen im In- und Ausland;
  • (ii) das unbeschränkte Recht, das Material im Rahmen der Presseund Öffentlichkeitsarbeit an Dritte zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung weiterzugeben;
  • (iii) das unbeschränkte Recht zur Präsentation des Materials im Rahmen von Ausstellungen und Veranstaltungen sowohl in digitaler als auch in analoger Form;
  • (iv) das unbeschränkte Recht zur kommerziellen Auswertung der Inhalte durch Herstellung und Vertrieb von Waren aller Art (z. B. Kleidungsstücke, Druckschriften);
  • (v) das unbeschränkte Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung, Vervielfältigung und Verbreitung des Materials innerhalb eines Internetauftritts sowie innerhalb sonstiger Internet-Angebote (z. B. Bereitstellen zum Download);
  • (vi) das unbeschränkte Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Materials auf allen bekannten und noch bekannt werdenden Speichermedien (wie z. B. DVD-Produkte, Blu-Ray oder HD Disks, Flash Speicherkarten, Memory Sticks, sonstige Chips);
  • (vii) das unbeschränkte Recht, das Material in jeder Form (auch innerhalb einer elektronischen Datenbank zusammen mit anderen Fotografien und Texten) zu archivieren und insbesondere auch digitalisiert zu erfassen und auf allen bekannten und noch bekannt werdenden Speichermedien oder Datenträgern gemeinsam mit anderen Werken oder Werkteilen zu speichern, diese Datenträger in beliebiger Form zu vervielfältigen, zu vermieten und/oder zu verbreiten sowie ferner die Inhalte öffentlich zugänglich zu machen und im Wege der Datenfernübertragung (z. B. ondemand, mit oder ohne Download) auf stationäre oder mobile Medien zu übertragen sowie Ausdrucke von Papierkopien durch die jeweiligen Endkunden zu gestatten.

    (b) Option Web License

  • World Wide Web unbeschränkt (insbesondere auf jeder Website sowie als webbasierte, in digitaler Form erbrachte Werbung). Werbungen mit anderen Medien sind ausgeschlossen (TV- und Videoclips sowie Aufbringung auf Verpackungen), sowie
  • Druckwerke, beschränkt auf 5000 Stück, sowie
  • Präsentationen (inhouse und öffentlich)


        (c) Option Social Media License

  • Der Auftraggeber kann das Material auf sozialen Medien-Plattformen nutzen, d.h. auf Online-Kommunikationskanälen die auf communitybased input, Interaktion und Content-Sharing sowie Kollaboration basieren, i.e. Facebook, Twitter, Instagram, Google+ and Tumblr.

    (d) Editorial License

  • Der Auftragnehmer darf das Material lediglich für Öffentlichkeitsarbeit nutzen, d.h. für die Berichterstattung über Vorgänge, die Öffentlichkeitswürdig sind oder generell im öffentlichen Interesse stehen; auf allen Medien (insbesondere digitalen Zeitungen, Magazinen, Newslettern, Websiten, Blogs oder andere Publikationen).

  • 7.4 Der Auftraggeber hat das Recht, die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte entgeltlich oder unentgeltlich zu verwerten.
  • 7.5 Der Auftraggeber kann die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte nur in der Option Full License ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder unterlizenzieren, ohne dass es hierzu der Zustimmung des Lizenzgebers bedarf.
  • 7.6 Die Nutzungsrechte an den Dateien werden im Zeitpunkt der Übergabe/Übertragung der Dateien an den Auftraggeber eingeräumt. Der Auftragnehmer ist seinerseits nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse – mit Ausnahme von § 5.2 dieses Vertrages – zu nutzen.
  • 7.7 Der Auftraggeber nimmt diese Rechtsübertragung an.
  • 7.8 Rechte an dem Rohmaterial werden nicht eingeräumt.

8. Bearbeitungsrecht/Namensnennung der Urheber

  1. Der Auftraggeber erhält – für die Dauer der Lizenzeinräumung – das Recht, das Material zu bearbeiten und dem jeweils vorgesehenen Nutzungszweck anzupassen (wie beispielsweise Retusche-, Farb- und Auflösungsanpassungen). Er erhält auch das Recht, die Aufnahmen digital zu verändern und Ausschnitte zu bilden. Rechte an dem Rohmaterial werden nicht eingeräumt.
  2. Der Auftraggeber beachtet dabei das Urheberpersönlichkeitsrecht der Unterauftragnehmer (Fotografen oder Kameramänner) gem. § 14 UrhG.
  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit den von ihm eingeschalteten Unterauftragnehmern einen Verzicht auf deren Recht auf Namensnennung gemäß dem Urhebergesetz zu vereinbaren, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

9. Sonstige Genehmigungen und Einwilligungen

  1. Der Auftraggeber wird in eigener Verantwortung die für die Erstellung des Materials notwendigen Genehmigungen/Einwilligungen von Dritten einholen. Insbesondere wird der Auftragnehmer, soweit rechtlich erforderlich,
  • (a) Einwilligungen von Personen einholen, die auf dem Material persönlich zu erkennen sind;
  • (b) Einwilligungen von Personen einholen, in deren Wohnung Material aufgenommen wird;
  • (c) behördliche Genehmigungen einholen;
  • (d) Einwilligungen von Personen einholen, deren Rechte an geistigem Eigentum durch die Aufnahme des Materials betroffen ist.
  • (e) Einwilligungen von Personen einholen, soweit dies zu Vearbeitung ihrer personenbezogenen Daten notwendig ist.
  1. Der Auftraggeber beachtet dabei die für die Einholung der nach § 9.1 vereinbarten Einwilligungen und Genehmigungen geltenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die des Urheberrechtsgesetzes, des Designgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes, des Kunsturhebergesetzes und der Datenschutzgrundverordnung.
  2. Sollten Dritte Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen, die auf einem schuldhaften Verstoß des Auftraggebers gegen § 9.1 oder 9.2 dieses Vertrages beruhen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von all diesen Ansprüchen frei.
  3. Der Auftraggeber erteilt, soweit er dazu befugt ist, die zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Genehmigungen oder Einwilligungen. Soweit er lediglich an der Erteilung von Genehmigungen oder Einwilligungen mitwirken kann, ist er nach Treu und Glauben dazu verpflichtet.

10. Vergütung

  1. Option einmalige Zahlung. Hat der Auftraggeber die Option „Einmalige Zahlung“ gewählt, erhält der Auftragnehmer (a) für die Durchführung des Shootings und die Herstellung des Materials für jeden Auftrag die im Kooperationsvertrag vereinbarte Vergütung (zuzüglich Umsatzsteuer), sowie (b) eine einmalige Pauschale nach dem Kooperationsvertrag. (zuzüglich Umsatzsteuer) für die dauerhafte Nutzungsrechteeinräumung an dem mit einem Auftrag erstellten Material.
  2. Option jährliche Zahlung. Hat der Auftraggeber die Option „Jährliche Zahlung“ gewählt, erhält der Auftragnehmer für die Herstellung des Materials und die Durchführung jedes einzelnen Auftrages die im Kooperationsvertrag vereinbarte einmalige Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer. Zusätzlich zahlt er für das im Rahmen jedes Auftrages zu übergebende Material jährlich (pro Kalenderjahr) eine Lizenzgebühr für die Nutzungsrechteeinräumung in Höhe des im Kooperationsvertrages vereinbarten Betrags zuzüglich Umsatzsteuer. Für das erste Jahr, in dem ein Shooting stattgefunden hat, schuldet der Auftraggeber lediglich den anteiligen Jahresbetrag.
  3. Etwaige Materialkosten und Reise- und Verpflegungskosten sowie sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Shooting und der Erstellung des Materials sowie für die Rechteeinräumung sind mit den Pauschalen nach § 10.1 bzw 10.2 abschließend vergütet. Dies gilt nicht für die Vergütung für unbekannte Nutzungsarten nach §§ 31a in Verbindung mit 32c des Urheberrechtsgesetzes, die eine gesonderte Vergütung für unbekannte Nutzungsarten vorsehen.
  4. Die Vergütung wird nach Versand/Upload des Materials an den Auftraggeber durch den Auftragnehmer und Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer fällig.

11. Abwerbeverbot

  • Der Auftraggeber wird für die Zeit des Kooperationsvertrages sowie für einen Zeitraum von einem Jahr nach dessen Beendigung verpflichtet, mit den Unterauftragnehmern des Auftragnehmers keine Verträge über die Erbringung von Leistungen oder Arbeitsverhältnisse zu begründen, die Fotografie- oder Videoerstellung zum Gegenstand haben.

12. Umbuchungs- und Stornierungsrechte

  1. Für den Kooperationsvertrag als Rahmenvertrag besteht ein ordentliches Kündigungsrecht beider Parteien nur, nachdem die im Kooperationsvertrag vereinbarte Anzahl von Mindestshootings durchgeführt wurde. Das Kündigungsrecht kann mit sofortiger Wirkung ausgeübt werden.
  2. Bei Wahl der Option „jährliche Zahlung“ nach 10.2 dürfen beide Parteien die Nutzungsrechtseinräumung gegen jährliche Lizenzgebühren mit Frist von einem Monat zum Ende jedes Kalenderjahres kündigen. Davon unberührt bleiben alle Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung des Shootings und der Erstellung des Materials sowie die dafür fällige Einmalzahlung.
  3. Der Auftraggeber kann einzelne Aufträge stornieren, ohne eine Vergütung zu zahlen, soweit die Stornierung innerhalb von mehr als 72 Stunden vor Beginn des vereinbarten Shootings erfolgt. Bei einer Stornierung, die in dem Zeitraum von 72 oder weniger Stunden und mehr als 12 Stunden vor Beginn des vereinbarten Shootings erfolgt, schuldet der Auftraggeber die Hälfte der für das einzelne Shooting vereinbarten Vergütung. Bei einer Stornierung im Zeitraum von 12 Stunden oder weniger vor Beginn des vereinbarten Shootings schuldet der Auftraggeber die gesamte für das jeweilige Shooting vereinbarte Vergütung.
  4. Weitere ordentliche Kündigungsrechte bestehen nicht, soweit nicht im Kooperationsvertrag anders vereinbart.
  5. Den Parteien steht ein außerordentliches Kündigungsrechte nach den gesetzlichen Vorschriften zu.
  6. Ein besonderer Kündigungsgrund des Auftragnehmers liegt insbesondere vor, wenn die für die Auftragsspezifikation notwendigen Genehmigungen und Einwilligungen nach § 9 dieses Vertrages auch nach ernsthaftem Bemühen nicht durch den Auftraggeber eingeholt werden können. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in diesem Fall vorab informieren, um eine mögliche Umgestaltung des Auftrages zu ermöglichen.

13. Vertraulichkeit

  1. Die Parteien verpflichten sich – für die Dauer des Kooperationsvertrages und für einen Zeitraum von einem Jahr nach dessen Beendigung – über alle Informationen, die sie im Rahmen der Durchführung des Kooperationsvertrages erhalten und die vertrauliche Geschäftsangelegenheiten oder Vorgänge der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen betreffen, Stillschweigen zu bewahren und Informationen dieser Art nur für Zwecke dieses Vertrages zu nutzen. Dies gilt besonders für Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche Daten, Informationen und Know-how über Produkte und Verfahren. Die Verpflichtung betrifft insbesondere alle nicht-öffentlichen Informationen über gewerbliche Schutz- und Urheberrechte, Software und/oder Hardware, neue bisher unveröffentlichte Produkte der Gesellschaft und ihrer Geschäftspartner sowie über Finanzen, Geschäftsentwicklungsstrategien und -pläne, sowie Namen von gegenwärtigen und potentiellen Kunden und Geschäftspartnern.
  2. Die Verpflichtung aus § 13.1 entfällt für diejenigen Informationen,
  • (a) die ohne Bruch dieser Vereinbarung allgemein bekannt sind oder werden oder
  • (b) die dem Informationsempfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsauflagen und ohne Verletzung der vorliegenden Vereinbarung bekannt gemacht werden oder
  • (c) von denen der Informationsempfänger nachweisen kann, sie bereits vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung besessen oder unabhängig erworben oder entwickelt zu haben oder
  • (d) deren Weitergabe von der Gesellschaft schriftlich genehmigt wird oder
  • (e) die aufgrund Gesetzes oder behördlicher Anordnung offengelegt

14. Schlussbestimmungen und Mitteilungspflicht

  1. Im Kooperationsvertrag abweichend getroffene Vereinbarungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
  2. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schrift- oder Textform, dies gilt auch für die Änderung des Schrift/-Textformerfordernisses.
  3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages teilweise oder gänzlich unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des übrigen Vertrages hiervon unberührt. Solche Bestimmungen sind durch die verbleibenden Regelungen, soweit möglich durch ergänzende Vertragsauslegung oder im Übrigen durch die Parteien einvernehmlich durch solche Regelungen zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage und des gemeinsamen Regelungsbedürfnisses bei rechtwirksamer Gestaltung am ehesten den Vertragszweck zu erreichen geeignet sind.
  4. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das Amts- bzw. Landgericht Berlin vereinbart, soweit nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich vorgeschrieben ist.
  6. Um zu gewährleisten, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber seine gesetzlichen Mitteilungs- und Informationspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllen kann, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unaufgefordert und unverzüglich über alle Adressänderungen mittels eingeschriebenem Brief informieren.

Stand: 01.04.2018


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